Universi Villani Weißenborn e.V.
Universi Villani Weißenborn e.V.

Vereinsgründung

Anlässlich des 700-jährigen Bestehens unseres Dorfes im Jahr 2009 haben wir, die Bürgerinnen und Bürger des Ortes Weißenborn, einen Verein gegründet, dessen
Mitglieder sich im Vorfeld um die Gestaltung und Ausrichtung der Feierlichkeiten und im Nachhinein um Traditionspflege bemühten und bemühen.
Am 21. Juni 2007 wurden die Vorstandsmitglieder des zu gründenden Vereins 'Universi Villani' gewählt und man fasste den Beschluss, den Verein 'Universi Villani Weißenborn e.V.' zu gründen und ihm die bereits vorliegende Satzung (siehe unten) zu geben.
Die Bezeichnung 'Universi Villani' ist der Urkunde entnommen, die die Ersterwähnung des Ortes belegt und heißt "die gesamten Bewohner" oder frei übersetzt "alle Bürger" Weißenborns. Der Verein steht allen Bürgerinnen und Bürgern Weißenborns offen und ist bestrebt, diesen zugute zu kommen.
Insofern spiegelt die Namensgebung durchaus treffend

den Zweck des Vereins wider: "Wir hoffen im Sinne aller Bewohner Weißenborns zu handeln".

Mitglied werden

Wie jeder andere Verein freuen auch wir uns über neue Mitglieder. Willkommen sind alle.

Wenn sie von unserer bisherigen Arbeit überzeugt sind

und sich darüber hinaus dem Dorf Weißenborn insoweit verbunden fühlen, dass Sie unserem gemeinnützigen Verein beitreten möchten, können Sie sich beim Vereinsvorstand anmelden.
Alternativ schicken wir Ihnen natürlich auch gern unser Beitrittsformular.

 

Satzung

Vereinssatzung

§ 1 Name , Sitz und Geschäftsjahr
1) Der Verein führt den Namen Universi Villani Weißenborn (alle Bürger Weißenborns); nach der beabsichtigten Eintragung in das Vereinsregister mit dem Zusatz 'e.V.'.

(2) Der Sitz des Vereins ist Ottrau-Weißenborn.

(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins
(1) Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Heimatpflege und der Heimatkunde. Dieser Zweck wird verwirklicht insbesondere durch die Durchführung und Förderung folgender Maßnahmen:

a) Verschönerung des ländlichen Orts- und Landschaftsbildes

b) Erhaltung und Wiederbelebung alter Bräuche und Traditionen

c) Förderung des kulturellen Lebens

d) Erhaltung von Bau- und Naturdenkmälern

e) Erforschung und Dokumentation der Heimatgeschichte

(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Aufgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(3) Der Verein ist auf demokratischer Grundlage aufgebaut und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts 'Steuerbegünstigte Zwecke' der Abgabenordnung. Der Satzungszweck wird u. a. verwirklicht durch Förderung und Durchführung der unter Abs. (1) genannten Maßnahmen. Finanzielle Unterstützung kann in allen Bereichen gewährt werden. Die dazu erforderlichen Einnahmen erzielt der Verein aus Mitgliedsbeiträgen, durch Spenden und dem Erlös von Veranstaltungen.

(4) Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.

§ 3 Mitgliedschaft
(1) Der Verein Universi Villani Weißenborn e.V. soll allen heimatverbundenen Menschen offen stehen. Mitglieder des Vereins können werden:

a) Natürliche Personen, die seinen Zweck und seine Interessen unterstützen

b) Vereine und andere juristische Personen sowie Körperschaften des öffentlichen Rechts mit jeweils einer Stimmme

(2) Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist eine schriftliche Beitrittserklärung, die an den Vorstand gerichtet werden soll.

(3) Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist die Beitrittserklärung auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Dieser verpflichtet sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge für den beschränkt Geschäftsfähigen.

(4) Der Vorstand entscheidet über den Beitritt nach freiem Ermessen.

(5) Mit der Beitrittserklärung erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an.

§ 4 Ende der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss aus dem Verein sowie bei juristischen Personen durch deren Auflösung.

(2) Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist die Erklärung auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von zwei Monaten einzuhalten ist.

(3) Der Vereinsausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes, wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins verstoßen hat oder die Voraussetzungen der Satzung nicht mehr erfüllt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung beim Vorstand eingelegt werden, über die die nächste Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit entscheidet. Bis zur auf den Ausschluss folgenden Mitgliederversammlung ruhen die weiteren Rechte und Pflichten des Mitgliedes.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder haben das Recht, an der Mitgliederversammlung des Vereins teilzunehmen, Anträge zu stellen und das Stimmrecht auszuüben. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile oder in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Mitgliedsbeiträg

§6 (1) Mit dem Beitritt zum Verein ist der jährliche Mitgliedsbeitrag zu zahlen.

(2) Der Mitgliedsbeitrag wird zu Beginn eines Geschäftsjahres von den Mitgliedern erhoben.

(3) Die Höhe des Mitgliedsbeitrages setzt die Mitgliederversammlung fest. Die Erhebung des Beitrags durch das automatische Lastschrifteinzugsverfahren wird vom Mitglied akzeptiert.

(4) Kosten durch nicht durchführbare Abbuchungen gehen zu Lasten des Mitglieds.

§ 7 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 8 Der Vorstand – Zusammensetzung und Vertretung

(1) De Vorstand besteht aus elf Mitgliedern. Er setzt sich zusammen aus:
a) der/dem Vorsitzenden

b) der/dem stellvertretenden Vorsitzenden

c) drei Beisitzer/-innen

d) dem/der Schatzmeister/-in

e) der/dem stellvertretenden Schatzmeister/-in

f) dem/der Schriftführer/-in

g) der/dem stellvertretenden Schriftführer/-in

h) der/dem Pressebeauftragten

i) der/dem Internet-Beauftragten

(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich (§ 26 BGB) durch jeweils 2 Personen -die/den Vorsitzende(n) und/oder die/den stellvertretenden Vorsitzenden und/oder die/den Schatzmeister/-in und/oder die/den stellvertretenden Schatzmeister/-in- gemeinsam vertreten, wobei eine Person immer die/der Vorsitzende oder die/der stellvertretende Vorsitzende sein muss.

§ 9 Zuständigkeit des Vorstandes

(1) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind.
Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) Vorbereitung, Einberufung und Leitung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung

b) Jährliche Erstattung des Tätigkeits- und Kassenberichts in der Mitgliederversammlung

c) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung

d) Buchführung und Kassenführung

e) Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern

f) Beschlussfassung über Fördermaßnahmen und Anträge

(2) Der Vorstand meldet beim Amtsgericht die Vereinsgründung an. Er hinterlegt dort die Satzung in Urschrift und ein Protokoll über die Bestellung des Vorstandes. Er meldet dort unverzüglich jede Satzungsänderung sowie jede Änderung im Vorstand an.

(3) Die Arbeit des Vorstandes erfolgt ehrenamtlich.

§ 10 Wahl und Amtsdauer des Vorstandes

(1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Wiederwahl ist möglich. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstandsmitglied.

(2) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen/eine Nachfolger/-in wählen.

§ 11 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes

(1) Der Vorstand hält bei Bedarf, jedoch mindestens einmal im Jahr eine Vorstandssitzung ab, die von der/dem Vorsitzenden innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich oder mündlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen ist. Ein Bedarf ist gegeben, wenn er von zwei Vorstandsmitgliedern schriftlich oder mündlich angemeldet wird.

(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens sechs Mitglieder des Vorstandes anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen ültigen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden, bei deren/dessen Abwesenheit die der/des stellvertretenden Vorsitzenden.

(3) Vorstandsbeschlüsse können im schriftlichen Verfahren gefasst werden, wenn alle Mitglieder des Vorstands dem Beschlussvorschlag schriftlich zustimmen.

§ 12 Stimmrecht und Zuständigkeit

(1) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.

(2) Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen; ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.

(3) Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Sie ist inssondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

) Entgegennahme des jährlich vorzulegenden Tätigkeits- und Kassenberichts des Vorstands; Entgegennahme des Prüfungsberichts der Kassenprüfer; Entlastung des Vorstands.

b) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge.

c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes.

d) Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins.

§ 13 Einberufung der Mitgliederversammlung

(1) Mindestens einmal im Jahr findet die ordentliche Mitgliederversammlung statt. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die ordnungsgemäße Einberufung kann auch durch Veröffentlichung im amtlichen Verkündungsblatt der Gemeinde Ottrau erfolgen.

(2) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor Beginn einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagessordnung beantragen. Der/die Versammlungsleiter/-in hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben.

(3) Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in Mitgliederversammlungen gestellt werden, beschließt die

Versammlung.

§ 14 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorstand einberufen werden, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich mit Angabe des Grundes beantragt. Der Vorstand kann beim Vorliegen eines wichtigen Grundes die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschließen.

§ 15 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wird von der/dem Vorsitzenden, bei deren/dessen Verhinderung von der/dem stellvertretenden Vorsitzenden oder dem/der Schatzmeister/-in geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den/die Versammlungsleiter/-in. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Diskussion einem/einer Wahlleiter/-in oder einem Wahlausschuss übertragen werden.

(2) Die Art der Abstimmung bestimmt der/die Versammlungsleiter/-in. Die Abstimmung muss schriftlich durch Stimmzettel durchgeführt werden, wenn ein erschienenes stimmberechtigtes Mitglied dies beantragt.

(3) Jede ordnungsgemäß anberaumte ordentliche oder außerordentliche Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens fünfzehn Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

(4) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins bedürfen der Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen.

(5) Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

(6) Die Mitgliederversammlung wählt aus den Reihen der anwesenden Mitglieder den Vorstand. In Fällen dringender Verhinderung kann ein Mitglied in Abwesenheit gewählt werden, wenn dessen schriftliches Einverständnis zur Kandidatur vorliegt. Wählbar ist jedes volljährige Mitglied des Vereins. Gewählt sind die Personen, welche die meisten abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigen.

(7) Die Mitgliederversammlung wählt aus ihren Reihen zwei Kassenprüfer/-innen, die dem Vorstand nicht angehören sollen.

§ 16 Protokolle

Über die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung erstellt der Schriftführer Protokolle, die den Mitgliedern zur Einsicht zur Verfügung stehen.

§ 17 Vermögen des Vereins

(1) Das Vermögen des Vereins entsteht durch Mitgliedsbeiträge, durch den Erlös aus Veranstaltungen und durch regelmäßige oder unregelmäßige Spenden.

(2) Die Spendenliste ist getrennt von der Beitragsliste zu führen. In die Spendenliste hat nur der Vorstand Einblick. Er ist zur Verschwiegenheit gegenüber Jedermann verpflichtet. Es ist dem Verein gestattet, Spenden anzunehmen. Zweckbindungen durch den Spender sind zulässig, sofern sie nicht gegen die Satzung des Vereins verstoßen.

(3) Das Vermögen des Vereins verwaltet der/die Schatzmeister/-in. Der Verein richtet nach Bedarf Geschäftskonten bei Geldinstituten ein. Zeichnungsberechtigt für diese Konten sind die/der Vorsitzende, der/die stellvertretende Vorsitzende, der/die Schatzmeister/-in und der/die stellvertretende Schatzmeister/-in.

(4) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Ottrau mit der Verpflichtung, es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Ortsteil Weißenborn zu verwenden.

§ 18 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Der Auflösungsantrag ist in der Einladung bekannt zu machen und zu begründen.

(2) Sinkt die Mitgliederzahl des Vereins auf weniger als fünfzehn ab, so ist eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die über den Fortbestand oder die Auflösung des Vereins entscheidet.

(3) Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die/der Vorsitzende und die/der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

(4) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem dieser Gründe aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

§ 19 Schlussbestimmung

Soweit die Satzung nichts Abweichendes vorschreibt, gelten die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches.

§ 20 Errichtung der Satzung

Die vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 21.06.2007 errichtet.

Ottrau-Weißenborn, 21.06.2007

Die Gründungsmitglieder des Vereins zeichnen wie folgt:

Elke Kochler, Wilfried Lippert, Kurt Dülsner,
Manuela Krebs, Erwin Kurz, Dagmar Bannehr,
Günter Manz, Jens Mörschel, Günter Lotz,
Bernd Hennighausen, Markus Knoch

 

Hier finden Sie uns

Lärchenfeld 3

34633 Ottrau

06628 - 8180

Kontakt per e-mail

 

 

 

 

 

WIKIPEDIA

Gemeinde Ottrau

Druckversion | Sitemap
Universi Villani Weißenborn e.V.